Satzung des Zweigvereines Lieferinger Sportverein - Gymnastik

Präambel:

Bei sämtlichen Formulierungen in den Statuten sind immer beide Geschlechter gemeint und gleichwertig betrachtet. Der Einfachheit halber wird jedoch nur die männliche Form verwendet.

§ 1 Name und Sitz des Vereines:

Der Verein führt den Namen "Lieferinger Sportverein – Gymnastik" (kurz auch Lieferinger SV – Gymnastik, LSVGymnastik, LSV-Gym), hat seinen Sitz in Salzburg und es erstreckt sich seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.

§ 2 Zweck des Vereines:

  1. Der Verein ist ein Zweigverein des Lieferinger Sportverein (Lieferinger SV).
    Der Verein ist weder auf Gewinn für sich und seine Mitglieder ausgerichtet. Er ist ein gemeinnütziger, unpolitischer und überparteilicher Verein.
  2. Der Verein bezweckt die Pflege des Körpersports seiner Mitglieder in jeglicher erlaubter Art.

§ 3 Vorgesehene Tätigkeiten zur Verwirklichung der Vereinszwecke:

Der Erlangung der Vereinszwecke dienen folgende ideellen Mittel:

  1. Pflege des Körpersports auf allen Gebieten des Spitzen-, Breiten- und Gesundheitssportes für alle Altersstufen;
  2. Geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im sportlichen, insbesondere im gymnastiksportlichen Bereich, durch Ausbildungsveranstaltungen und durch Teilnahme bzw. Veranstaltung von Wettbewerben;
  3. Herausgabe von Mitteilungsblätter und Druckschriften und sonstigen Kommunikationsmittel, Errichtung einer Fachbibliothek;
  4. Durchführung von geselligen und kulturellen Veranstaltungen;
  5. Errichtung, Erhaltung und zur Verfügungsstellung von Turn- und Sportstätten;
  6. Vertrieb von Sportgeräten, Abzeichen und ähnlichen Artikeln, die der ideellen und materiellen Förderung des Vereines dienen.
  7. Vermietung und Verpachtung

§ 4 Aufbringung der materiellen Mittel und Bestimmung ihrer Höhe:

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen;
  2. Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen ( Sponsoreinnahmen), sofern damit keine statutenwidrige  Auflagen verbunden sind;
  3. Erträgnisse aus Vereinsaktivitäten nach § 3;
  4. zur Verfügungsstellung von Gegenständen (Sacheinlagen).
  5. Erträge aus Vermietung und Verpachtung
  6. € 100,00 (einhundert) sind an den Hauptverein (Lieferinger SV) jährlich abzuführen.

Sämtliche Einnahmen stehen ausschließlich dem Verein zur Verwirklichung der Vereinszwecke zur Verfügung, Auszahlungen an Vereinsmitglieder sind generell untersagt, bei Ausscheiden aus dem Verein wie auch bei Auflösung desselben können nur die Sacheinlagen der Mitglieder nach ihrem gemeinen Wert abgelöst werden.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft:

Mitglieder des Vereines können alle natürlichen Personen männlichen oder weiblichen Geschlechtes werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Staat Österreich bekennen. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die in Ausübung des Sportgeschehens an der Vereinstätigkeit teilnehmen.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
  3. Ehrenmitglieder können jene Personen werden, welche hiezu ob ihrer besonderen Verdienste um das Wohl des Vereines ernannt werden.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig, die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt.
  2. Bis zur Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereines bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereines.
  3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss, Todesfall wie auch durch Auflösung des Vereines. Die Mitgliedschaft von Ehrenmitgliedern wird zudem durch Aberkennung dieser Eigenschaft durch die Generalversammlung beendet.
  4. Der Austritt kann jederzeit zum Monatsletzten erfolgen. Schriftliche Mitteilung an den Vorstand per Brief oder Mail ist erwünscht. Bereits bezahlte Jahres-Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.
  5. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
  6. Gegen den Ausschluss ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des diesbezüglichen Verständigungsschreibens ein schriftlicher und begründeter Einspruch an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder:

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an sämtlichen Vereinsaktivitäten teilzunehmen, wie auch die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Alle Mitglieder (ab 16 Jahre) können das Stimmrecht in der Generalversammlung ausüben, das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu. Mitglieder, deren Rechte ruhen, sind hievon ausgenommen.
  2. Alle Mitglieder sind dazu verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten; ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zudem zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren verpflichtet.

§ 8 Organe des Vereines und gemeinsame Bestimmungen:

  1. Organe des Veines sind
    - die Generalversammlung
    - der Vorstand
    - die Rechnungsprüfer
    - das Schiedsgericht.
  2. Sämtliche Organe werden von der Generalversammlung gewählt. Die Wahlleitung obliegt dem Obmann, welcher auch den Wahlmodus bestimmt. Jedes Mitglied kann nur in ein Organ gewählt werden. Die Wiederwahl von Funktionären ist gestattet.
  3. Jeder Funktionär übt seine Tätigkeit prinzipiell ehrenamtlich aus. Wenn die Ehrenamtlichkeit unzumutbar erscheint, kann der Vorstand eine Aufwandsentschädigung auf Zeit oder auf Dauer (bis auf Widerruf) beschließen. Der Ersatz notwendiger Spesen bleibt hievon unberührt.
  4. Die Funktionsperiode dauert für jedes Organ bzw. dessen Funktionär drei Jahre und erlischt durch Zeitablauf, Tod, Rücktritt oder Enthebung. Jedes Organ bzw. jeder Funktionär bleibt auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl des neuen Organs im Amt. Gleiches gilt auch bei geschlossenem Rücktritt eines Organs. Ist ein Organ unvollzählig geworden, so ist ein wählbares Mitglied unter nachfolgender Genehmigung durch die Generalversammlung zu kooptieren.

§ 9 Die Generalversammlung und ihr Aufgabenbereich:

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre zusammen mit den Wahlen am Sitz des Vereines statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder hin binnen vier Wochen einberufen zu werden.
  3. Die Einberufung zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Generalversammlung wird durch den Vorstand vorgenommen. Die nicht empfangsbedürftigen Einladungen haben spätestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung verteilt bzw. an die zuletzt bekannte Anschrift mittels einfacher Briefpost, Telefax oder E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein angegebene Adresse, Fax Nummer oder E-Mail-Adresse) versendet zu werden, oder per Kundmachung auf der Hompage.
  4. Anträge von Mitgliedern können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie zumindest acht Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich eingebracht worden sind.
  5. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  7. Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, lediglich Beschlüsse zur Änderung der Vereinsstatuten oder der freiwilligen Auflösung des Vereines erfordern eine Stimmenmehrheit von zweidrittel der gültig abgegeben Stimmen.
  8. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  9. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    - Berichte des Zweigvereinsleiters, der Gruppenvertreter samt Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
    - Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes (Kassabericht) und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
    - Wahl der Vereinsorgane und Rechnungsprüfer
    - Behandlung von Einsprüchen gegen Ausschlüsse;
    - Entscheidungen über die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. der Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
    - Entlastung des Vorstandes
    - Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstand, Rechnungsprüfer und Verein
    - Änderungen und Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines

§ 10 Der Vereinsvorstand und sein Aufgabengebiet:

  1. Der Vereinsvorstand ist das Leitungsorgan des Vereines. Er besteht aus
    - Obmann oder Obmann-Stellvertreter
    - Sportlichen Leiter oder Stellvertreter
    - Schriftführer oder Schriftführer-Stellvertreter
    - Jugendwart oder Stellvertreter
    - Gerätewart oder Stellvertreter
    - Kassier oder Kassier-Stellvertreter
  2. Der Vereinsvorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig, sofern alle Mitglieder eingeladen wurden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Obmann bzw. Obmann-Stellvertreter).
  3. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  4. Der Aufgabenbereich des Vereinsvorstandes umfasst die Besorgung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht der Generalversammlung oder anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
  5. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
  6. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 11 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Es ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, er führt den Vorsitz in allen Versammlungen, unterfertigt alle Schriftstücke und Vereinbarungen, welche für den Verein rechtsverbindlich sein sollen. Im Falle seiner Abwesenheit bzw. Verhinderung wird der Obmann von seinem Stellvertreter vertreten.
  2. Dem sportlichen Leiter obliegt die Organisation des Übungsbetriebes, Bestellung der Übungsleiter, Aus- u.Weiterbildung der Übungsleiter, Anschaffung von Turngeräten und Einrichtungen, alles im Einverständnis mit dem Vorstand.
  3. Dem Schriftführer obliegt die Erstellung der Protokolle in den Versammlungen, wie er überhaupt sämtliche schriftlichen Arbeiten des Vereines zu besorgen hat.
  4. Dem Kassier obliegt die gesamte finanzielle Gebarung des Vereines. Vor der Leistung von Zahlungen hat der Kassier jedenfalls die Zustimmung des Obmannes einzuholen.
  5. Dem Jugendwart obliegt die Ausbildung und Förderung der Kinder-, Jugend- und Nachwuchsarbeit
  6. Dem Gerätewart obliegt die Führung der Inventarlisten mit Kontrolle und Bereitstellung des Inventars.

§ 12 Die Rechnungsprüfer:

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

§ 13 Das Schiedsgericht:

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 14 Die Auflösung des Vereines:

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen ist in erster Linie dem Hauptverein "Lieferinger Sportverein" in zweiter Linie erst einer Organisation zu übergeben, die gleiche oder ähnliche Ziel im Sinne §§ 34ff BAO verfolgt.

 

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